Alle Personengruppen, die von den gesetzlichen Rentenkürzungen betroffen sind, sollten in den Genuss einer staatlichen Förderung zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge kommen. Daraus ergeben sich die folgenden Personengruppen, die
direkt förderberechtigt sind:
- Pflichtversicherte in der Deutschen Rentenversicherung
- Angehörige des Alterssicherungssystems der Landwirte
- Beamte, Richter, Soldaten etc.
- Empfänger von ALG I und II
Nicht förderberechtigt sind u.a. Selbständige, freiwillig gesetzlich Versicherte und geringfügig Beschäftigte mit Versicherungsfreiheit. Für diese Gruppen gibt es nur eine Ausnahme: Ist der Ehepartner direkt förderberechtigt, kann auch z.B. ein Selbständiger die Riester-Förderung erhalten, sofern beide Ehepartner einen eigenen Riester-Vertrag besitzen (indirekte Förderung).
Die Förderung der Riester-Renten wird zweigleisig gewährt: zum einen wurde ein neuer
steuerlicher Sonderausgabenabzugsbetrag von maximal 2.100 € eingeführt, zum anderen fließen
Zulagen direkt in den Vertrag:
- jährliche Grundzulage (154 €)
- jährliche Kinderzulage (300 € bzw. 185 € für Kinder, die vor 2008 geboren wurden)
- einmalige Sonderzulage (200 € für Personen unter 25 Jahre)
Um die volle Zulage zu erhalten, ist ein Eigenbeitrag in Höhe von 4% vom Bruttoeinkommen des Vorjahres (abzüglich der Zulagen) in den Vertrag einzuzahlen. Bei niedrigeren Einzahlungen werden die Zulagen anteilig gekürzt.
Inzwischen hat sich die
Riester-Rente von ihrem negativen Image befreien können und als
wichtiger Bestandteil der Altersvorsorge in Deutschland etabliert. Dennoch bestehen noch immer viele
Irrmeinungen und Missverständnisse rund um die
Riester-Rente, von denen an dieser Stelle nur 2 aufgegriffen werden sollen.
"Riester ist nur etwas für Geringverdiener und Großfamilien mit vielen Kindern"
In der öffentlichen Wahrnehmung besteht die staatliche Förderung der Riester-Rente zu großen Teilen nur aus den Zulagen. Für diese Teilförderung ist zutreffend, dass kinderreiche Sparer nur einen sehr kleinen Eigenbeitrag für hohe staatliche Zulagen leisten müssen. Auch ist bei einem Geringverdiener die Zulage relativ zum gezahlten Beitrag höher als bei einem Gutverdiener mit deutlich höherem Eigenbeitrag für die vollen Zulagen. Bei dieser Betrachtung wird der Steuervorteil jedoch gänzlich außer Acht gelassen.
Das Finanzamt prüft automatisch in einer Günstigerprüfung, ob die Steuerermäßigung aus dem Sonderausgabenabzug oberhalb des Zulagenanspruches liegt. Sind die erhaltenen Zulagen bereits höher als der Steuervorteil, bleibt es bei den Zulagen. Übersteigt der Steuervorteil jedoch die Zulagen, wird die positive Differenz vollständig von der Steuerschuld abgezogen. Dies ist für alle Besserverdienenden (auch oberhalb der maximal geförderten 52.500 € Jahresbrutto) äußerst interessant, denn in keiner anderen Sparform können Beiträge zu 100% steuermindernd angesetzt werden.
"Für einen Wohnriester benötige ich einen Riester-Bausparvertrag"
Dieser Zusammenhang wird häufig von Bausparkassen in der Werbung suggeriert, ist jedoch fachlich falsch. Das Kapital aus jedem Riester-Vertrag (Banksparplan, Rentenversicherung, Fondssparplan, Bausparvertrag) kann zur Tilgung einer selbstgenutzten Immobilie verwendet werden, sofern sie nicht vor dem 01.01.2008 erworben wurde. Hierzu ist kein Abschluss eines neuen Riester-Bausparvertrages nötig, vielmehr können auch bestehende Alt-Verträge entsprechend genutzt werden.