Krankentagegeldversicherung

 

Von weiten Teilen der Bevölkerung unbemerkt wurde die Zahlung eines Krankentagegeld durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zum 31.12.2005 gestrichen. Ab 2006 ist jeder für die Sicherung eines laufenden Einkommens bei längerer Krankheit selbst verantwortlich.

Bei Arbeitnehmern besteht in der Regel zunächst gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu 6 Wochen. Früher zahlte nach Ablauf der 6 Wochen die GKV ein Tagegeld in Höhe von 70% des zuvor erzielten Brutto-Einkommens. Dieser staatliche Schutz existiert nicht mehr, sodass der Ausfall des Arbeitsentgeltes wie bei einem Selbständigen privat abgesichert werden muss.

Diese Absicherung erfolgt über eine Krankentagegeldversicherung (auch: Verdienstausfallversicherung). Die Höhe des Krankentagegeldes kann vertraglich frei vereinbart werden, hierbei ist jedoch das Bereicherungsverbot zu beachten. Aus diesem Grund darf die Sume des Tagegeldes das monatliche Netto-Einkommen (im Durchschnitt der letzten 12 Monate) nicht übersteigen. Diese Klausel ist insbesondere für Selbständige problematisch, da sie zwar ihr Einkommen, nicht aber fortlaufende betriebliche Kosten absichern dürfen. Hierzu ist eine eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung erforderlich.

Nicht mit dem Krankentagegeld ist die Krankenhaustagegeldversicherung zu verwechseln: Diese leistet nur bei stationären Aufenthalten in einem Krankenhaus. Da im Zuge der Gesundheitsreform die stationäre Verweildauer jedoch stetig minimiert wurde, macht diese Absicherung in den meisten Fällen keinen Sinn.

 
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