Altersvorsorge
Ein Vermieter von Gewerberäumen wehrte sich gegen die Rückforderung zu viel gezahlter Miete, die der durch regelmäßige Wassereinbrüche entnervte Mieter gestellt hatte. Dabei berief er sich auf Verwirkung und Verjährung – wie das Gericht dazu urteilte.


