Private Haftpflichtversicherung

 

Private HaftpflichtversicherungWer vorsätzlich (also mit Wissen und Wollen) oder fahrlässig (also durch Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt) das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, des Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz der daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 I, BGB).

Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert einen vollkommenen  Schadenersatzanspruch, der bereits durch eine kleine Unachtsamkeit ausgelöst werden kann. Nicht selten gefährdet ein solcher Vorfall die materielle Existenz des Verursachers, da ein entstandener Schaden in vollem Umfang und unbegrenzter Höhe wieder gutzumachen ist, als wäre er nie eingetreten. Dies kann zum finanziellen Ausgleich einer Güteminderung, zur Erstattung entgangener Vorteile oder auch zur Kompensation eingetretener Folgeschäden führen. In jedem Fall haftet der Verursacher bis zur Pfändungsgrenze mit seinem gesamten Vermögen, mit Haus und Grundbesitz, mit Bankguthaben und auch mit zukünftigem Lohn und Gehalt.


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