Finanz-News
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Die Ablaufleistungen aus einer Riester-Rente lassen sich je nach Art der Verwendung in eine (vom Gesetzgeber gewollten) unschädliche und einen (vom Gesetzgeber nicht bevorzugte) schädliche Verwendung differenzieren.

Eine für die Förderung unschädliche Verwendung liegt vor, wenn sie sich die Riester-Rente

  • a) ab dem 60. Lebensjahr
  • b) als lebenslange Rente

auszahlen lassen. Zusätzlich können sie sich bis zu 30% des gebildeten Kapitals zum Rentenbeginn als Einmalauszahlung entnehmen (wobei die anschließende Rente sich natürlich entsprechend verringert). Schließlich ist eine förderunschädliche Vererbung des Riesterkapitals an Ehepartner und / oder kindergeldberechtigte Kinder möglich.

Alle anderen Fälle gelten als förderschädliche Verwendung einer Riester-Rente. Dies bedeutet, dass von dem gebildeten Riester-Kapital die Förderungen, die sie zuvor in Form von Zulagen und Steuervorteilen erhalten haben, wieder abgezogen werden. Eine solche förderschädliche Verwendung liegt z.B. vor, wenn:

  • sie vor 60 Jahren auf das Kapital oder einen Teil davon zugreifen
    (z.B. in einer wirtschaftlichen Notlage oder im Fall einer lebensbedrohlichen Erkrankung)
  • sich nach 60 Jahren mehr als 30% des Kapital als Einmalzahlung entnehmen
    (z.B. um sich mit einem großen Geldbetrag einen lang gehegtenWunsch zu erfüllen)
  • sie das Kapital an eine andere Person als zuvor genannt frei vererben
    (z.B. wenn kein Ehepartner und keine kindergeldberichtigten Kinder vorhanden sind)
Bei jedem Verlust der Förderung ist jedoch zu beachten, dass die Zinsen und Zinseszinsen, die die Förderungen zuvor erwirtschaftet haben, bei Ihnen verbleiben und nicht abgezogen werden. Daher stellen sie sich selbst nach Abzug der Förderung noch immer besser, als hätten sie die Förderung nie erhalten!
 
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