Wer vorsätzlich (also mit Wissen und Wollen) oder fahrlässig (also durch Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt) das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, des Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz der daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 I, BGB).
Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert einen vollkommenen Schadenersatzanspruch, der bereits durch eine kleine Unachtsamkeit ausgelöst werden kann. Nicht selten gefährdet ein solcher Vorfall die materielle Existenz des Verursachers, da ein entstandener Schaden in vollem Umfang und unbegrenzter Höhe wieder gutzumachen ist, als wäre er nie eingetreten. Dies kann zum finanziellen Ausgleich einer Güteminderung, zur Erstattung entgangener Vorteile oder auch zur Kompensation eingetretener Folgeschäden führen. In jedem Fall haftet der Verursacher bis zur Pfändungsgrenze mit seinem gesamten Vermögen, mit Haus und Grundbesitz, mit Bankguthaben und auch mit zukünftigem Lohn und Gehalt.
Hier schützt die Private Haftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer bis zur Höhe der versicherten Leistung (z.B. 5 Mio. Euro). Zu den Aufgaben der Privaten Haftpflichtversicherung zählen
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Zahlung einer Entschädigung und
- die Abwehr unberechtigter oder überhöhter Schadenersatzansprüche (im Sinne einer passiven Rechtsschutzversicherung).
Bei einer Privaten Haftpflichtversicherung gibt es verschiedenste Tarif-Varianten, wie z.B. Selbstbehalte je Schaden. Von solchen Selbstbeteiligungen raten wir in dieser Sparte grundsätzlich ab, die die Höhe der Selbstbeteiligung in keinem Verhältnis zur nur minimalen Senkung der Prämie steht. Zudem sollte jede normale Private Haftpflichtversicherung eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht (vor allem für Verkehrssicherungspflichten, z.B. ausreichende Winterräumung, und Instandhaltungspflichten, z.B. ausreichend befestigte Dachziegel) für selbstgenutzte Häuser und eine Gewässerschaden-Haftpflicht (bei Öltankbesitzer vor allem für Schäden durch den Austritt gewässerschädlicher Stoffe) beinhalten.
Daneben können viele weitere Sonder-Risiken durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt werden:
- Tierhalterhaftpflicht (v.a. für Hunde und Pferde)
- Kfz-Haftpflichtversicherung
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Berufshaftpflicht bzw. Diensthaftpflicht
- Lehrerhaftpflichtversicherung
- Jagdhaftpflicht
- Sportboothaftpflicht
- Luftfahrzeughaftpflicht
- Vereinshaftpflicht
- etc.


